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Collage von Mitgliedern des fab-Teams

Satzung

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Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen: “ Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.“
  2. Sitz des Vereins ist Kassel.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 53 AO).
  2. Er unterstützt behinderte Menschen darin, ihr Leben selbstbestimmt und selbstverantwortlich den eigenen Bedürfnissen entsprechend zu gestalten. Um den Vereinszweck zu erreichen, setzt sich der Verein neben der persönlichen Stärkung behinderter Menschen politisch für die Gleichstellung und Teilhabe von Menschen mit Behinderung ein. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    • Die Initiierung und Durchführung unterschiedlicher Beratungs-, Unterstützungs- und Gruppenangebote.
    • Die Einrichtung und Unterhaltung eines ambulanten Hilfsdienstes für behinderte Menschen einschließlich Beratung bei Fragen der Pflegesicherung.
    • Förderung der beruflichen Chancen behinderter Menschen durch Beschäftigung, Aufklärung und Informationsarbeit sowie die Einbindung ehrenamtlich Interessierter.
    • Projekte zur Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen für ein selbstbestimmtes und inklusives Leben, unter Berücksichtigung der besonderen Lebensumstände von Frauen mit Behinderung.
    • Die Initiierung und Durchführung von Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderung.
    • Die Initiierung und Durchführung von Begegnungs-, Freizeit- und Bildungsmöglichkeiten.

§ 3 Verwendung der Mittel

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
  4. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Vereinsziele unterstützt. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Mitgliedschaft wird wirksam, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Vorstands dem Antrag zustimmen.
  2. Die Mitgliedschaft kann auf die Förderung der Vereinsinteressen beschränkt sein. In diesem Fall hat das Mitglied kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung (Fördermitgliedschaft). Nichtbehinderte können nur Fördermitglieder werden.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung oder Ausschluss, bei juristischen Personen auch bei Verlust der Rechtsfähigkeit. Die Kündigung ist an den Vorstand zu richten und kann nur schriftlich mit vierteljährlicher Frist zum Jahresende erfolgen. Der Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Vor der Beschlussfassung ist das Mitglied zu hören. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied in offensichtlicher Weise gegen die Ziele des Vereins verstößt oder das Ansehen des Vereins schädigt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. Bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder beim Erlöschen des Vereins dürfen die Mitglieder keine Anteile des Vermögens erhalten.
  5. Wenn ein Mitglied einen Jahresbeitrag nicht spätestens bis zur Mitte des folgenden Kalenderjahres gezahlt hat oder ein Mitglied unbekannt verzogen ist und seine neue Anschrift nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten mitteilt, kann der Vorstand das Mitglied ausschließen.

§ 5 Beitrag

Der Beitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Er kann monatlich, vierteljährlich oder jährlich erbracht werden.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand, die Geschäftsführung und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern die alle behindert sein müssen. Alle Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus.
  2. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Seine Amtszeit ist jedoch erst mit der Wahl eines neuen Vorstandes beendet. Wiederwahl ist zulässig
  3. Die Vorstandsmitglieder erhalten eine angemessene Entschädigung, die vom Vorstand in Einvernehmen mit der Geschäftsführung festgesetzt wird.
  4. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins obliegt jedem Vorstandsmitglied allein.
  5. Verfügungen über Grundstücke bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
  6. Die Sitzungen des Vorstands sind öffentlich für alle Mitglieder. Jedes Mitglied hat das Recht, die Protokolle der Sitzungen einzusehen.
  7. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Die Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 8 Geschäftsführung

  1. Zur Erledigung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine/n Geschäftsführer/in berufen, die/der behindert sein muss.
  2. Der/die Geschäftsführer/in kann nicht Vorstandsmitglied sein.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie hat vor allem folgende Aufgaben:
  • Wahl des Vorstands
  • Berufung der Geschäftsführung
  • Entlastung des Vorstandes
  • Genehmigung der Jahresrechnung
  • Beschlussfassung über den Vereinshaushalt
  • Wahl der AbschIussprüfer/in, die nicht dem Vorstand oder der Geschäftsführung angehören dürfen
  • Beratung und Entscheidung über den AusschIuss von Vereinsmitgliedern
  • Änderung der Satzung
  • Auflösung des Vereins
  • Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr einberufen. In diesen Versammlungen erstattet der Vorstand Bericht über die Tätigkeit des Vereins. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es von mindestens 10 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes vom Vorstand verlangt wird oder wenn es das Vereinsinteresse erfordert.
  2. Die Einladung erfolgt schriftlich mit Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von wenigstens zwei Wochen.
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zu Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene Satzungstext beigefügt worden war.
  5. Über die Sitzung ist ein vom Protokollführer und vom Sitzungsleiter unterschriebenes Protokoll zu führen.

§ 10 Vereinsauflösung

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Sie bestimmt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Verein Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben e.V., -ISL-, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Die Verwendung darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Errichtet am 03.09.1987
Letzte Änderung: 2023